- 5981 - 1337. Oktober 10. Frankenstein (act.). sexto id. Oct. Bolko, Hzg v. Schl., H, v. Fürstenberg u. Münsterberg, bek., daß er der St. Frankenstein; weil ihre Bgr jüngst, als der Kg v. Böhmen durch s. Erstgeborenen, den Markgrafen v. Mähren (Karl IV.), u. andere Helfershelfer wie Böhmen, Mähren, Österreicher, Rheinländer ü. durch eine große bewaffnete Macht: ihre St. belagerte u. zu erobern sich bestrebte, Gut u. Blut unverzagt darbrachten, zu ihrem ewigen Lobe, zum ständigen Ruhm ihrer Treue u. zur wohlverdienten Belohnung für ihre Ratm., Bgr u. Einwohner folgende Gnadenbewilligungen unverletzlich für alle Zeiten gegeben hat: Wenn ein Pferd, Esel, Ochse, Kuh, Ziege od. e. andere Sache angehalten od. v. jemand vor Gericht gezogen wird, diese Sache aber rechtmäßig gekauft u. darüber in Gegenwart rechtschaffener Männer der Leihkauf getrunken ist, jedoch der Käufer die Sache verliert, weil die Gerechtigkeit es fordert, dann soll der Käufer, der die Sache verloren hat, zu keiner weiteren gerichtl. Strafe gezwungen werden. Wenn er aber Kläger ist u. auf e. Pferd od. eine andere Sache Beschlag legt u. i. Gericht unterliegt, dann soll er mit den Strafen u. Bußen nach der Gewohnheit v. St. u. Land belegt werden. Außerdem soll b. e. einfachen Klage vor d. Zivilgericht, wenn der Kläger den Beschuldigten vom Eide losgesprochen hat, bei dem Sachrichter geziemend für ihn gebeten werden, wenn dieser aber die Strafvollziehung nicht nachlassen will, so können u. sollen die Schöffen der St. Frankenstein, wozu sie hiermit volle Gewalt erhalten, Kläger u. Beklagten frei entlassen u. v. d. Gerichtssporteln freisprechen [Stenzel drückt dies i. d. Vorrede a. a. O. S. 216 folgendermaßen aus: "Die Frankenst. Schöffen erhielten zugunsten der Bgr i. J. 1337 das Recht, Eidespfennige zu erlassen, auch wenn der Vogt es weigere"]. Weiter darf kein Schuhmacher, ob er nun neues Schuhzeug anfertigt oder altes ausbessert, innerhalb der Bannmeile der St. Frankenstein ansässig sein; die außerhalb der Meile, aber noch i. Distr. Fr. wohnen, dürfen nur i. d. St. Fr. Vorschuhe u. Sohlen kaufen. Ebenso muß für die Schneider das. das Meilenrecht bewahrt bleiben. Kein Weber od. sonst wer darf innerhalb dieser Meile vor Kirchen, i. Schenken oder sonstwo auf dem Dfe Tuch verschneiden, sondern muß daran durch die Schultheißen (villicos) u. Dorfbewohner sorgsam verhindert werden; der Übertreter muß vom Schulzen u. d. Bauern den Bgrn übergeben werden; unterlassen sie es, verfallen sie i. 10 Mk. Strafe. Ferner sind alle Gärtner zu Zadill (Zadel, dicht b. Fr.) u. i. villa Alberti (Olbersdorf, ebenfalls dicht b. Fr.) u. die sonst noch im Umkreis der St. wohnen, verpflichtet, zweimal i. J., zu Walpurgis (Mai 1) u. Michaelis (Sept. 29), auf e. ganzen Tag zur Wiederherstellung der städt. Brücke Dienste zu leisten; wer arbeitsunfähig ist, muß für die Beschaffung eines Ersatzmannes sorgen bzw. den Bgrn 1 Quart (also 1/4 Sk.) [Vgl. Friedensburg, Schlesiens Münzgesch. i. MA. (C. d. Sil. XIII), S. 42] geben; bei gutem Zustande der Brücken fällt jedoch die Dienstleistung bzw. die Geldentschädigung weg. Z.: Die Ritter Rudiger u. Heinr. v. Hugewitz, Joh. Budow u. Peczco v. Milcowitz, Herm. Streit, Peczcold Boczhorn, Herm. v. Strelin, Peter hzgl. Hofnotar. A. d. i. Bresl. Staatsarch. Rep. 135 D 368i befindl. Städteprivilegienb. des F. Münsterberg [Bei Tzschoppe u. Stenzel a. a. O. irrtümlich d. St. "Fürstenstein"] a. d. 16. Jh., pag. 321, abgedr. b. Tzschoppe u. Stenzel, Urkdnsammlung etc. S. 547/548. Das Orig. befand sich bis 1858, wo es i. allgemeinen Brande mit zugrunde ging, i. Ratsarch. zu Fr. [Vgl. Kopietz, Kirchengesch. des F. Münsterberg etc. (1858) S. 485 Anm. 6]. Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 29, 1923; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1334 - 1337. Herausgegeben von K. Wutke. |